AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma P1 Consulting GmbH - nachfolgend Firma P1 genannt
Stand März 2012
1. Allgemeines

1.1 Die folgenden Bedingungen liegen allen, auch künftigen Rechtsgeschäften/Verträgen mit der Firma P1 zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn im weiteren Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese allgemeinen Bedingungen nicht mehr erfolgt.

1.2 Die Firma P1 veranstaltet so genannte Inhouse-Seminare. Inhouse-Seminare sind firmeninterne Seminare, die durch die Mitarbeiter der Firma P1 in den durch die Vertragspartner zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten veranstaltet werden, bspw. Veranstaltungen zur Schulung sozialer Kompetenzen, Personaltraining, usw.

1.3 Bedingungen der Vertragspartner der Firma P1 finden - soweit sie im Widerspruch zu den folgenden Bedingungen stehen - keine Anwendung. Derartigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4 Im Einzelfall können Zusatzbedingungen ergänzend als Vertragsbestandteil individualvertraglich vereinbart werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen entfalten jedoch nur dann Wirksamkeit, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von der Firma P1 schriftlich bestätigt werden.

1.5 Für Verträge, die durch die Firma P1 lediglich vermittelt - jedoch direkt von einem anderen Unternehmen erfüllt und abgerechnet werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Unternehmens.

2. Vertragsschluss/Änderungsvorbehalt

2.1 Vertragsschlüsse zwischen der Firma P1 und deren Vertragspartnern kommen wie folgt zustande: Bekundet ein Vertragspartner sein Interesse an der Durchführung eines derartigen Seminars, so unterbreitet die Firma P1 diesem schriftlich ein entsprechendes Angebot. An dieses Angebot fühlt sich die Firma P1 insgesamt drei Monate gebunden. Die 3-Monatsfrist errechnet sich beginnend ab dem Angebotsdatum.

2.2 Mündliche Beauftragungen der Firma P1 durch die Vertragspartner, sonstige Abreden und Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind für die Firma P1 grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese von der Firma P1 schriftlich bestätigt und/oder die derartigen Abreden zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich von der Firma P1 durchgeführt werden/wurden. Im letzteren Fall bestimmt sich der Leistungsumfang nach den tatsächlichen durch die Firma P1 erbrachten Leistungen.

2.3 Leistungsbeschreibungen der Firma P1 in Prospekten, etc. sind unverbindlich.

2.4 Die Firma P1 ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Leistungsbild einseitig geringfügig zu ändern, soweit der Gesamtcharakter des Seminars, d.h. dessen wesentliche Inhalte und dessen Ausgestaltung nicht verändert werden und zudem die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist. Geringfügige Änderungen liegen insbesondere vor, im Falle eines Trainerwechsels, wenn der ursprüngliche Trainer bspw. durch Krankheit verhindert ist oder im Falle einer Änderung der Reihenfolge der Lehrinhalte oder eine Anpassung der Inhalte an den Prozess in einem Training. Änderungen im Sinne der Ziffer 2.5. berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ausübung von Gewährleistungsrechten.

2.5 Jede der Vertragsparteien kann gegenüber dem anderen Vertragspartner eine wesentliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Vertragsänderung durchgeführt werden kann und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

3. Durchführung der Seminare/Leistungserfolg

3.1 Die Auswahl/Bestimmung der Art und Weise der Durchführung der Seminare, der angewandten Arbeitsmaterialien und Methoden obliegt im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages allein den Mitarbeitern der Firma P1.

3.2 Die Firma P1 schuldet ausschließlich die Vermittlung des Lehrstoffes. Ein Lehrerfolg wird nicht geschuldet.

4. Zahlungsbedingungen/Preise

4.1 Rechnungen der Firma P1 sind sofort nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu begleichen.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, in Rechnung gestellte, abrechnungsfähige Teilleistungen gesondert zu vergüten. Im Übrigen ist die Firma P1 bei langfristigen Verträgen berechtigt, Abschlagszahlungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten stehen, zu verlangen.

4.3 Wird ein Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen - gerechnet ab dem Rechnungsdatum - ausgeglichen, so gerät der Vertragspartner in Verzug. Die Firma P1 ist berechtigt, ab dem 31. Tag - gerechnet ab dem Rechnungsdatum - Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen.

4.5 Zahlungen sind für die Firma P1 grundsätzlich kostenfrei. Dies gilt auch für Zahlungen aus dem Ausland und auch dann, wenn eine Transaktionsgebühr anfällt. Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen stets zu Lasten des Schuldners der Zahlung.

4.6 Alle Seminargebühren verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Leistung geltenden Mehrwertsteuer. Wird innerhalb des Vertragszeitraumes der Mehrwertsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Mehrwertsteuersätzen als getrennt vereinbart.

4.7 Abtretungen durch den Vertragspartner von gegen die Firma P1 gerichteten Ansprüchen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Firma P1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Firma P1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für Gegenansprüche, die ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 273, 320 BGB begründen.

5. Rücktritt/Stornierung/Pauschalierter Schadenersatz

5.1 Der Rücktritt von Verträgen muss stets in schriftlicher Form erfolgen. Erfolgt der Rücktritt bis sechs Wochen vor der Veranstaltung, werden dem Vertragspartner durch die Firma P1 keine Rücktrittsgebühren berechnet. Im Falle des Rücktritts bis drei Wochen vor der Veranstaltung, ist der Vertragspartner berechtigt, einmalig einen Ersatztermin zu benennen, anderenfalls ist die Firma P1 berechtigt, dem Vertragspartner 25% des vereinbarten Veranstaltungshonorars in Rechnung zu stellen. Wird der Rücktritt innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt, berechnet die Firma P1 gegenüber dem Vertragspartner 50 % des vereinbarten Veranstaltungshonorars. Im Falle des Rücktritts kürzer als vier Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, wird von der Firma P1 gegenüber dem Vertragspartner das volle vereinbarte Veranstaltungshonorar (100%) berechnet. Nimmt ein Vertragspartner die Leistung ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungs-anspruch. Die Kosten für Fremdleistungen (Kosten der Anreise/Übernachtungskosten, Verpflegung, Trainingsmaterial, Taxi, Bus Transfer), gehen grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners.

5.2  Für die Berechnung der unter Ziffer 5.1. genannten Fristen ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Firma P1 maßgeblich. Das Recht der Firma P1, einen höheren Aufwand und/oder Schaden geltend zu machen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, hinsichtlich der unter den Ziffer 5.1. genannten Pauschalen nachzuweisen, dass der Firma P1 ein geringerer Schaden und/oder Aufwand entstanden ist.

5.3 Die Firma P1 ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Trainer/Referent wegen Krankheit verhindert ist, das Seminar abzuhalten und kein geeigneter Ersatz für diesen beschafft werden kann,wenn aufgrund höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, das Seminar nicht stattfinden kann. Die Firma P1 ist in diesem Fall berechtigt, Ersatztermine anzubieten. Ein wichtiger Grund ist ebenfalls gegeben, wenn der Vertragspartner durch sein Verhalten das Ansehen der Firma P1 schädigt.

5.4 Bei Ausfall des Trainings durch Krankheit des Trainers, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall der Teilnehmer besteht nicht.

6. Vertrauliche Informationen, Datenschutz

6.1 Die Vertragsparteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertrautheit behandeln. Die Vertragspartner können jedoch Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Personal- und Organisationsentwicklung beziehen, frei nutzen.

6.2 Die Vertragsparteien werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.

7. Urheberrecht

7.1 Seminarbegleitende Arbeitsmappen, Unterlagen usw. unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Diese sind als persönliche geistige Schöpfung der Firma P1 durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

7.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorgenannten Unterlagen nur im Rahmen der gemeinsamen Projekte zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Jede Nachahmung –auch von Teilen– ist unzulässig.

7.3 Bei Verstößen des Vertragspartners/Teilnehmers gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorschriften, die die Rechte, insbesondere die Urheberrechte der Firma P1 schützen, hat die Firma P1 gegenüber dem Vertragspartner einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner gegenüber der Firma P1 für den hieraus resultierenden Schaden.

8. Sektenpassus

Die Seminare der Firma P1 beruhen auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage –nicht auf Ideologie oder Sektenkult. Deshalb distanzieren wir uns auch entschieden von Organisationen wie Scientology und dergleichen und lehnen jegliche Zusammenarbeit mit dieser oder ähnlichen Organisation sowie ihnen nahe stehenden Unternehmen ab. Wir erklären, dass unsere Firma nicht nach einer Methode (”Technologie”) von L. Ron Hubbard (z. B. der ”Technologie” zur Führung eines Unternehmens) und/oder sonst mit einer mit Hubbard zusammenhängenden Methode arbeitet, sondern sie vollständig ablehnt. Wir verwahren uns gegen entsprechende Werbungen für Schulungen, Kurse oder Seminare, welche eine Methode von L. Ron Hubbard zur Grundlage haben oder an diese ”Technologien” angelehnt sind und unterbinden jedwede Verbreitung in unserem Unternehmen. Wir organisieren keine Schulungen, Kurse oder Seminare nach oben genannten ”Technologien” in unserem Unternehmen und veranlassen niemanden dazu, diese zu organisieren bzw. zu besuchen. Wir unterhalten keine geschäftsmäßigen Beziehungen zu Personen, Firmen oder Organisationen, die die Einführung der Methode (”Technologie”) von L. Ron Hubbard forcieren bzw. die Verbreitung besagter Methoden (”Technologie”) unterstützen. Ferner unterstützen wir wissentlich keine Firmen und/oder Unternehmensgruppen, die selbst nach der Methode (”Technologie”) von L. Ron Hubbad geführt oder beeinflusst werden. Die in Ziffer 8 genannten Angaben wurden beim Referat für Sekten- und Weltanschauungsfragen in der Diözese Fulda als eidesstattliche Erklärung hinterlegt.

9. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, besondere Arbeitserschwernisse usw., die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, den Mitarbeitern der Firma P1 vor Arbeitsbeginn unverzüglich anzuzeigen.

9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass aus seiner Sicht eine ungehinderte/unbeschränkte Teilnahme an den Seminaren bzw. Veranstaltungen erfolgen kann.

9.3 Im Falle der Durchführung von Inhouse-Seminaren verpflichtet sich der Vertragspartner, den Mitarbeitern der Firma P1 ungehinderten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten/ Seminarräumen zu verschaffen und die notwendige Ausstattung zu beschaffen.

9.4 Soweit der Vertragspartner den unter dieser Ziffer geregelten Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht genügt und es hierdurch im Zuge der Vertragsabwicklung zu Verzögerungen usw. kommt, haftet der Vertragspartner für den durch die Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten verursachten Schaden. Im Falle der Verletzung der geregelten Mitwirkungs- und Informationspflichten durch den Vertragspartner verpflichtet sich dieser zudem, die Firma P1 insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Eintritt des Schadens auf einer Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten des Vertragspartners beruht.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Die jeweiligen Seminare/Veranstaltungen werden durch die Firma P1 unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Wissensstandes sorgfältig vorbereitet und durchgeführt.

10.2 Die Firma P1 übernimmt keine Haftung dafür, dass der einzelne Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse und erhaltenen Ratschläge tatsächlich für sich individuell nach seinen persönlichen Vorstellungen verwerten kann. D.h. es besteht keine Haftung der Firma P1 für einen bestimmten Erfolg –insbesondere nicht für einen solchen, den sich der Vertragspartner/Teilnehmer selbst gesetzt hat.

10.3 Der Vertragspartner prüft, ob die Teilnehmer sich den Anforderungen des Seminars gewachsen fühlen. Die Firma P1 übernimmt keine Haftung für Nachteile des Vertragspartner/Teilnehmers, die daraus entstehen, dass die Seminarvoraussetzungen in der Person des Teilnehmers nicht vorliegen. Der Vertragspartner/Teilnehmer haftet für Schäden, die sich aufgrund von ihm schuldhaft gemachter falscher Angaben ergeben.

10.4. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind –soweit sie offensichtlich sind– unverzüglich während der Dauer des Seminars/der Veranstaltung, schriftlich gegenüber den Mitarbeitern der Firma P1 zu erheben bzw. geltend zu machen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Vertragspartner/Teilnehmer mit sämtlichen Ansprüchen betreffend die Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines Jahres der Firma P1 gegenüber anzuzeigen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Auftraggeber mit Gewährleistungsansprüchen auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

10.5 Für zu Recht gerügte Mängel leistet die Firma P1 in der Weise Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl nachbessert oder Ersatz beschafft. Zur Mängelbeseitigung/Abhilfe hat der Vertragspartner der Firma P1 eine angemessene Frist zu setzen.

10.6 Die Firma P1 haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt.

10.7 Sämtliche Ansprüche –insbesondere Gewährleistungsansprüche– gegen die Firma P1 verjähren in einem Jahr.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

11.1 Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und zukünftigen, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche, ist der Gerichtsstand. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bielefeld. Die Firma P1 ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

11.2 Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit in diesen Bedingungen unwirksame Bestimmungen enthalten sind, sind diese durch zulässige zu ersetzen, die den Vertragszweck und den von der Firma P1 beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen. Hilfsweise sind die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.